Kurzantwort

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge schließen – etwa Online-Shops oder Buchungsstrecken –, müssen barrierefrei nutzbar sein. Ausgenommen sind unter anderem reine B2B-Angebote und Dienstleister, die als Kleinstunternehmen gelten (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme). Technischer Maßstab ist in der Praxis EN 301 549 mit WCAG-Stufe AA. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Worum es beim BFSG geht – in einem Absatz

Das BFSG setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Für die meisten Unternehmen mit Website ist ein Punkt entscheidend: Erfasst sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, also Angebote, bei denen Verbraucher online einen Vertrag abschließen. Die IHK Nord Westfalen fasst die Eckpunkte verständlich zusammen (IHK-Übersicht zum BFSG).

Wichtiger Hinweis: Wir sind eine Marketing- und Webagentur, keine Kanzlei. Ob Ihr Unternehmen unter das Gesetz fällt, ist eine Rechtsfrage. Wir beschreiben hier den Stand, wie er von Kammern und Fachbeiträgen dargestellt wird, und konzentrieren uns auf die technische Umsetzung.

Bin ich betroffen? Eine Entscheidungshilfe

Die folgende Tabelle ordnet typische Website-Arten ein. Sie ersetzt keine Prüfung, zeigt aber, wo Sie genauer hinschauen sollten.

Website-TypEinschätzungBegründung
Online-Shop für VerbraucherIn der Regel betroffenVertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr; gilt auch, wenn die verkauften Produkte selbst nicht erfasst sind
Website mit Online-Buchung und Bezahlung (z. B. Kurse, Tickets, Termine mit Vertragsabschluss)Häufig betroffenFachbeiträge nennen Terminbuchungen als Beispiel; Einzelfall prüfen
Website mit Kontaktformular oder RückrufbitteUnklarBezug zum Vertragsschluss nur mittelbar; die Auslegung ist nicht abschließend geklärt
Reine Informations- oder Visitenkarten-WebsiteNach verbreiteter Auffassung nicht erfasstKein Vertragsabschluss über die Website
Reines B2B-AngebotNicht erfasstNur, wenn klar erkennbar ist, dass sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet
Dienstleister als KleinstunternehmenAusgenommenUnter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau gelesen

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Unternehmen, die erfasste Produkte (etwa bestimmte Hardware) in Verkehr bringen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro. Wie Teilzeitkräfte, Auszubildende oder Aushilfen bei der Beschäftigtenzahl zählen, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung oder Rechtsberatung klären. Auch wer heute ausgenommen ist, kann durch Wachstum unter das Gesetz fallen – eine barrierefreie Basis lohnt sich daher oft trotzdem.

Österreich und die Schweiz

Auch Österreich hat den European Accessibility Act mit einem eigenen Gesetz umgesetzt. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied; Schweizer Unternehmen, die online an Verbraucher in der EU verkaufen, sollten aber prüfen lassen, ob sie die Anforderungen der jeweiligen EU-Staaten erfüllen müssen.

Was „barrierefrei“ technisch bedeutet

Das BFSG selbst enthält keine Code-Vorgaben. Es verweist auf den Stand der Technik und auf harmonisierte Normen. Maßgeblich ist in der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweist und die Erfolgskriterien der Stufen A und AA verlangt. Die WCAG beruhen auf vier Prinzipien:

PrinzipBedeutungTypische Beispiele
WahrnehmbarInhalte müssen mit verschiedenen Sinnen erfassbar seinAlternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Kontraste
BedienbarAlle Funktionen müssen ohne Maus nutzbar seinTastaturbedienung, sichtbarer Fokus, keine Zeitlimits ohne Verlängerung
VerständlichInhalte und Bedienung müssen nachvollziehbar seinKlare Formularbeschriftungen, verständliche Fehlermeldungen, Sprache definiert
RobustInhalte müssen mit Hilfstechnologien funktionierenValides HTML, korrekte Rollen und Zustände für Screenreader

Praktische Checkliste: so prüfen Sie Ihre Website selbst

Ein vollständiges Audit braucht Fachwissen und Hilfstechnologien. Viele Probleme lassen sich aber in einer Stunde selbst finden. Gehen Sie die wichtigsten Seiten durch – Startseite, eine Leistungs- oder Produktseite, Warenkorb bzw. Buchung, Kontaktformular:

  • Tastatur-Test: Kommen Sie nur mit Tab, Umschalt+Tab, Enter und Leertaste durch Menü, Formular und Kaufabschluss? Sehen Sie jederzeit, wo der Fokus ist?
  • Zoom-Test: Bleibt die Seite bei 200 % Zoom lesbar, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder sich überlagern?
  • Kontraste: Ist grauer Text auf hellem Hintergrund oder weiße Schrift auf Bildern noch gut lesbar?
  • Bilder: Haben informative Bilder sinnvolle Alternativtexte, und sind dekorative Bilder als solche ausgezeichnet?
  • Überschriften: Gibt es eine logische Struktur (eine Hauptüberschrift, darunter H2, H3) statt nur fett formatierter Absätze?
  • Formulare: Hat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung? Sind Fehlermeldungen verständlich und dem Feld zugeordnet?
  • Links und Buttons: Sind Linktexte aussagekräftig („Preisliste ansehen“ statt „hier“)? Haben Icon-Buttons eine Beschriftung?
  • Videos: Gibt es Untertitel, und lassen sich automatisch startende Medien stoppen?
  • Cookie-Banner: Lässt sich der Banner per Tastatur bedienen und schließen, ohne die Seite zu blockieren?
  • Sprache: Ist die Seitensprache im Code hinterlegt, damit Screenreader korrekt vorlesen?
  • CAPTCHAs: Gibt es eine barrierefreie Alternative zu Bildrätseln?
  • Informationspflicht: Erklären Sie an gut auffindbarer Stelle, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt?

Ergänzend helfen automatische Prüfwerkzeuge im Browser. Sie finden allerdings nur einen Teil der Probleme; Bedienbarkeit mit Screenreader und Tastatur muss manuell getestet werden.

Unsicher, wie Ihre Website technisch dasteht?

Schicken Sie uns den Link zu Ihrer Website und sagen Sie uns, ob Kunden darüber kaufen, buchen oder nur Kontakt aufnehmen. Wir antworten mit einer ersten technischen Einschätzung und den wichtigsten Baustellen.

Die Informationspflicht: was Dienstleister angeben müssen

Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG von Dienstleistern Informationen darüber, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Nach der Darstellung der IHK können diese in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle stehen und müssen selbst barrierefrei sein. Inhaltlich gehören dazu typischerweise eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Nutzung, eine Darstellung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die konkrete Formulierung sollten Sie rechtlich abstimmen.

Risiken: Behörden, Bußgelder, Abmahnungen

Zuständig für die Kontrolle sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder, unterstützt durch eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle in Magdeburg. Sie können Maßnahmen anordnen und im äußersten Fall die Einstellung einer Dienstleistung verlangen. § 37 BFSG sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor, unter anderem wenn eine Dienstleistung angeboten wird, obwohl sie die Anforderungen nicht erfüllt; für andere Verstöße, etwa bei Informationspflichten, bis zu 10.000 Euro. Hinzu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

Übergangsfristen gibt es nur in engen Fällen, etwa für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden (längstens bis 27. Juni 2030). Für eine laufende Website, die heute neue Verträge mit Verbrauchern abschließt, hilft das in der Regel nicht.

Umsetzen: Nachbessern oder Relaunch?

Ob sich Barrierefreiheit nachrüsten lässt oder ein Neuaufbau sinnvoller ist, hängt vom Zustand der Website ab. Als Faustregel aus der Praxis:

AusgangslageEher nachbessernEher Relaunch
TechnikAktuelles CMS, sauberes ThemeVeralteter Baukasten, viele Plugins mit eigenem Markup
DesignKontraste und Schriften lassen sich zentral anpassenDesign basiert auf Text in Bildern, schwachen Kontrasten
Shop / BuchungStandardsystem mit barrierearmen VorlagenIndividuell programmierte Strecke ohne Tastaturbedienung
InhalteÜberschaubare SeitenzahlHunderte Seiten ohne Struktur, ohnehin Überarbeitungsbedarf

Wenn ohnehin ein Relaunch ansteht, sollte Barrierefreiheit von Anfang an Teil des Pflichtenhefts sein – nachträgliches Reparieren ist fast immer teurer. Welche Faktoren die Kosten bestimmen, lesen Sie in unserem Beitrag zu den Kosten eines Website-Relaunchs und im Überblick über Webdesign-Kosten.

Schritt-für-Schritt-Plan

  1. Betroffenheit klären: Schließen Verbraucher über die Website Verträge? Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme? Im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
  2. Kritische Strecken identifizieren: Warenkorb, Checkout, Buchung, Registrierung, Kontaktformular.
  3. Audit durchführen: automatische Tests plus manuelle Prüfung mit Tastatur und Screenreader gegen WCAG A/AA.
  4. Maßnahmen priorisieren: zuerst alles, was den Abschluss verhindert (Formulare, Buttons, Fokus), dann Inhalte und Medien.
  5. Umsetzen und testen: Design-Tokens für Kontraste, semantisches HTML, beschriftete Formulare, Untertitel.
  6. Informationen veröffentlichen: Angaben zur Barrierefreiheit der Dienstleistung barrierefrei bereitstellen.
  7. Dauerhaft absichern: neue Inhalte, Plugins und Kampagnen-Landingpages vor Veröffentlichung prüfen.

Warum Barrierefreiheit auch dem Marketing hilft

Barrierefreiheit ist nicht nur Pflicht. Viele Maßnahmen verbessern gleichzeitig Nutzbarkeit, Conversion und Sichtbarkeit: Klare Überschriftenstrukturen und Alternativtexte helfen Suchmaschinen und KI-Systemen, Inhalte zu verstehen – ein Thema, das wir in unserer SEO-Betreuung ohnehin berücksichtigen. Gut beschriftete Formulare und deutliche Buttons erhöhen die Abschlussquote für alle Nutzer, nicht nur für Menschen mit Behinderung. Und lesbare Kontraste helfen jedem, der sein Smartphone in der Sonne nutzt.

Besonders deutlich wird das bei Landingpages für Werbekampagnen: Eine Seite, die per Tastatur bedienbar und auf dem Handy gut lesbar ist, verliert weniger Anfragen. Mehr dazu finden Sie im Beitrag Landingpage erstellen lassen.

Besonderheiten für Praxen und Kanzleien

Bei Arztpraxen und MVZ wird diskutiert, inwieweit Online-Terminbuchungen unter das BFSG fallen; Fachkanzleien kommen hier je nach Ausgestaltung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Unabhängig davon ist eine barrierearme Praxis-Website sinnvoll, weil gerade Patientinnen und Patienten mit Seh- oder motorischen Einschränkungen auf sie angewiesen sind. Hinweise zur Gestaltung finden Sie in unserer Checkliste für Praxis-Websites und auf unserer Seite zum Webdesign für Arztpraxen. Für Kanzleien gelten die allgemeinen Kriterien – entscheidend ist, ob über die Website Verbraucherverträge zustande kommen.

Häufige Fehler bei der Umsetzung

  • Sich allein auf ein Overlay-Plugin verlassen
  • Nur die Startseite prüfen, aber nicht Checkout und Formulare
  • Barrierefreiheit einmalig herstellen und bei neuen Inhalten vergessen
  • Externe Tools (Buchungs-Widgets, Chat, Zahlungsanbieter) nicht mitprüfen
  • PDF-Dokumente wie Preislisten oder Formulare außen vor lassen

So unterstützen wir bei ZED

Wir sind eine Remote-Agentur für digitales Marketing und Websites und betreuen Unternehmen im DACH-Raum aus der Ferne. Rechtliche Bewertungen nehmen wir nicht vor. Was wir übernehmen, ist die technische und gestalterische Seite: Bestandsaufnahme nach WCAG-Kriterien, Priorisierung der Maßnahmen, Umsetzung im Rahmen unserer Website-Leistungen und die Prüfung neuer Landingpages, bevor Kampagnen starten. Bei einem anstehenden Relaunch planen wir Barrierefreiheit von Beginn an mit ein.

Häufige Fragen zum BFSG und Websites

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen erfasste Produkte, die neu in Verkehr gebracht werden, und erfasste Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen. Für bestimmte bestehende Verträge und Produkte gibt es Übergangsfristen bis längstens 27. Juni 2030.

Ist meine Website vom BFSG betroffen?

Betroffen sind vor allem Websites und Apps, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag schließen – etwa Online-Shops oder Buchungsstrecken (Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr). Reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss und reine B2B-Angebote fallen nach verbreiteter Auffassung nicht darunter. Grenzfälle wie Kontaktformulare oder Terminbuchungen sollten Sie individuell prüfen lassen.

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Unternehmen, die erfasste Produkte in Verkehr bringen, gilt diese Ausnahme nicht.

Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?

Das Gesetz verweist auf den Stand der Technik und harmonisierte Normen. In der Praxis dient die europäische Norm EN 301 549 als Maßstab, die für Webinhalte auf die WCAG-Erfolgskriterien der Konformitätsstufen A und AA verweist.

Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Maßnahmen anordnen bis hin zur Untersagung der Dienstleistung. § 37 BFSG sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro bei bestimmten Verstößen und bis zu 10.000 Euro bei anderen vor. Zusätzlich sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände möglich.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay oder Plugin?

Meist nicht. Overlays können einzelne Darstellungsoptionen ergänzen, beheben aber in der Regel keine strukturellen Probleme im Code wie fehlende Beschriftungen, falsche Überschriftenhierarchie oder nicht bedienbare Formulare. Barrierefreiheit entsteht im Design und in der Entwicklung.

Muss ich eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen?

Dienstleister müssen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt – etwa in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle, und zwar selbst in barrierefreier Form. Dazu gehört auch die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die genaue Ausgestaltung sollte rechtlich geprüft werden.

Barrierefreiheit technisch sauber umsetzen

Senden Sie uns Ihre Website – wir zeigen Ihnen, wo die größten technischen Hürden liegen und wie sich diese beheben lassen.

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